Gay beziehungsstatus ändern
Ratgeber: gleichgeschlechtliche Ehe / Ehe für Alle
Inhalt
1. Einleitung
2. Das Eheversprechen
3. Die Trauung
- Wer darf eine Ehe eingehen?
- Können ausländische Staatsbürger in Deutschland heiraten?
- Wer ist für die Trauung verantwortlich und wie meldet man sich an?
- Welche Dokumente sind erforderlich?
- Bei Partnern aus dem Ausland: Welche ausländischen Dokumente sind notwendig?
Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
- Probleme bei der Besorgung der ausländischen Dokumente
- Welche Kosten entstehen bei einer Trauung?
- Die Feierlichkeit, Trauzeugen
4. Zivilstand: Verheiratet
- Ehestand und Personendaten
- Fehlerhafte Angabe des Ehestandes
- Wo muss man angeben, dass man verheiratet ist?
5.
Familiennamen und Zusätze zum Namen
- Erklärung zur Festlegung des Ehenamens
- Erklärung zur Festlegung eines Begleitnamens (Doppelname)
- Beispiele zur Verdeutlichung
6. Vermögensstände
- Was bedeutet die Gütergemeinschaft?
- Abänderung der Zugewinngemeinschaft und Wahl anderer Güterstände
7.
Rentenausgleich
8. Ehevertrag
9. Finanzielle Unterstützung, besonders nach der Scheidung bei gemeinsamen Kindern
- Unterhalt wegen Betreuung
- Unterhalt aus Billigkeit
10. Getrenntleben und Scheidung
11. Weiterführende Informationen
1.
Einleitung
Vor der Einführung der "Ehe für Alle" im Oktober 2017 war es in Deutschland ausschließlich heterosexuellen Paaren (Mann und Frau) erlaubt, eine Ehe einzugehen. Gleichgeschlechtliche Paare hatten seit 2001 die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, jedoch nicht zu heiraten.
Seit dem 1.
Oktober 2017 können in Deutschland zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts die Ehe miteinander eingehen (§ 1353 Abs. 1 BGB). Dies schließt auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen mit offenem oder verschiedenem Geschlechtseintrag ein.
Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist nicht mehr realisierbar.
Bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können weiterhin als solche geführt oder in eine Ehe umgewandelt werden (siehe dazu unseren Ratgeber zur Umwandlung). Da es kaum noch Unterschiede zwischen dem Recht der Lebenspartnerschaften und dem Eherecht gibt, gelten die meisten Ausführungen in diesem Ratgeber gleichermaßen für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Eine Übersicht über die wenigen noch bestehenden Besonderheiten des Lebenspartnerschaftsrechts findet sich in unserem Ratgeber zur eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Wichtiger Hinweis: Dieser Rechtsratgeber konzentriert sich auf Themen, die für gleichgeschlechtliche Ehen sowie intergeschlechtliche und nicht-binäre Eheleute von besonderer Bedeutung sind, insbesondere weil es Unterschiede zu verschiedengeschlechtlichen Ehen gibt.
Es würde den Rahmen dieses Ratgebers übersteigen, das gesamte Eherecht darzustellen. Komplexe Rechtsfragen, wie sie zum Beispiel oft bei einer Scheidung auftreten, erfordern in der Regel ohnehin eine juristische Beratung, idealerweise durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht.
2. Das Eheversprechen
Vor der Eheschließung kann sich ein Paar verloben.
Die Verlobung ist ein Vertrag, dessen Zustandekommen an keine bestimmte Form gebunden ist. Es ist insbesondere nicht erforderlich, die Verlobung durch eine öffentliche Ankündigung, etwa in einer Zeitung, bekannt zu geben.
Die Verlobung begründet eine Verpflichtung zur Eheschließung. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann jedoch nicht gerichtlich durchgesetzt werden.
Auch das Versprechen einer Strafe – also die Zusage, einen Geldbetrag zu zahlen – für den Fall, dass die Eheschließung ausbleibt, ist nicht wirksam (§ 1297 BGB).
Tritt einer der Verlobten von der Verlobung zurück, können Schadensersatzansprüche entstehen. Dies ist der Fall, wenn der andere Verlobte – oder dessen Eltern – in Erwartung der Ehe Ausgaben getätigt oder Verträge abgeschlossen hat, sofern diese angemessen waren und es keinen wichtigen Grund für die Auflösung der Verlobung gibt (§ 1298 BGB).
Schadensersatz kann beispielsweise für den Verdienstausfall bei Berufsaufgabe, für eine vergeblich angemietete Wohnung oder einen vergeblich aufgenommenen Kredit gefordert werden.
Wenn die Ehe nicht zustande kommt, können die Verlobten voneinander die Rückgabe von Verlobungsgeschenken fordern, wie zum Beispiel Verlobungsringe, Schmuck, Briefe oder Erinnerungsstücke (§ 1301 BGB).
Verlobte gelten als Angehörige. Ihnen steht daher ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies gilt für alle Verfahrensarten. Ob auch eheähnlich und lebenspartnerschaftsähnlich zusammenlebende Partner als "Verlobte" angesehen werden können und ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ist umstritten. Die Rechtsprechung lehnt dies ab.
Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Verlobung vor der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seit dem 1. Januar 2005 konnten sich gleichgeschlechtliche Paare "rechtswirksam" verloben, bevor sie miteinander eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind (§ 1 Abs.
4 LPartG a.F.). Die Regelung im LPartG verwies auf die Vorschriften im BGB zur Verlobung vor der Ehe (§§ 1297 ff. BGB). Das LPartG sah die Möglichkeit der Verlobung bei der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft 2001 ursprünglich nicht vor, sie wurde aber 2005 eingeführt. Seit dem 1. Oktober 2017 kann keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingegangen werden, dementsprechend können Paare sich nur noch zur Eingehung einer Ehe verloben.
3. Die Trauung
In diesem Abschnitt werden die zentralen Fragen zur Eheschließung beantwortet: Wer darf heiraten? Welches Amt ist zuständig? Welche Dokumente benötigen wir? Was passiert, wenn einer oder beide Partner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen? Welche Kosten sind mit der Eheschließung verbunden?
Benötige ich Trauzeugen? Wie läuft die Zeremonie ab?
A. Wer darf eine Ehe eingehen?
Seit dem 1. Oktober 2017 können in Deutschland zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts heiraten (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies beinhaltet selbstverständlich auch intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen mit offenem oder diversen Geschlechtseintrag (siehe Gesetzesbegründung zu § 1353 Abs.
1 BGB, BT-Drs. 19/4670, S. 19).
Voraussetzungen für die Eheschließung:
- Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB): Wer nicht geschäftsfähig ist, kann keine Ehe eingehen.
- Volljährigkeit (§ 1303 BGB): Eine Ehe darf nicht vor Erreichen der Volljährigkeit geschlossen werden (§ 1303 S.
1 BGB). Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung ablehnen (§ 1310 Abs. 1 S. 3 BGB). Trotzdem geschlossene Ehen sind unwirksam, wenn die verheiratete Person jünger als 16 Jahre ist (§ 1303 S. 2 BGB). Ist die Person zwischen 16 und 18 Jahre alt, kann die Ehe aufgehoben werden (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m.
Art. 17b Abs. 5 EGBGB).
- Keine Verwandtschaft (§§ 1307 f. BGB): Eine Ehe darf nicht zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern geschlossen werden. Wenn das Verwandtschaftsverhältnis auf Adoption beruht, soll die Ehe nicht geschlossen werden, es sei denn, das Annahmeverhältnis wurde aufgelöst oder das Familiengericht hat eine Befreiung erteilt (§ 1308 BGB).
- Keine Scheinehe: Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn offensichtlich ist, dass die Verlobten eine Scheinehe eingehen wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB).
Eine Heirat ist auch dann möglich, wenn das Paar bereits in einem anderen Land geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
Diese frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft muss nicht aufgehoben werden. Dies ergibt sich aus § 1306 BGB. Demnach stellt nur die Ehe oder Lebenspartnerschaft "mit einem Dritten" ein Ehehindernis dar (siehe auch die Gesetzesbegründung zu § 39 PStG, BT-Drs. 19/4670, S.
32).
B. Dürfen Ausländer in Deutschland heiraten?
In Deutschland können auch zwei Ausländer unabhängig von ihrem Geschlecht heiraten. Sie benötigen in Deutschland keinen Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt und können die Ehe somit auch während eines Urlaubs in Deutschland eingehen.
Für die Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland gilt immer deutsches Recht. Das Gleiche gilt, wenn mindestens einer der Eheleute weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört (siehe Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGGB).
Für die anderen Wirkungen der Ehe sowie die Scheidung gilt:
- Für die "allgemeinen Ehewirkungen" können die Eheleute eine Rechtswahl nach Art.
14 EGBGB treffen (Art. 17b Abs. 5 Satz 2 EGBGB). Das heißt, sie können wählen, ob deutsches Recht auf ihre Ehe anwendbar sein soll.
- Die güterrechtlichen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht (Art. 17b Abs. 4 Satz 3 EGBGB und das "Internationale Güterrechtsverfahrensgesetz"- siehe unseren Ratgeber zu ausländischen Ehen).
- Das auf die Ehescheidung und auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (siehe unseren Ratgeber zu ausländischen Ehen).
C. Wer ist für die Eheschließung zuständig und wie erfolgt die Anmeldung?
Für die Eheschließung sind die Standesämter zuständig.
Das Paar muss die geplante Eheschließung bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat keiner der beiden einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, kann die Eheschließung bei jedem beliebigen Standesamt angemeldet werden (§ 12 Abs. 1 PStG).
Die Anmeldung sollte von beiden Partnern persönlich erfolgen. Ist einer der Verlobten daran verhindert, können sich die Partner auch gegenseitig schriftlich bevollmächtigen.
Sind beide Partner aus wichtigen Gründen am Erscheinen im Standesamt verhindert, können sie die Begründung der Ehe auch schriftlich oder durch eine bevollmächtigte Person anmelden. Die Partner müssen in diesen Fällen die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen bei der Eheschließung persönlich bestätigen (§§ 28 Abs.
1, 29 Abs. 1 PStV).
Die Heirat muss nicht bei dem Standesamt stattfinden, bei dem sie angemeldet wird. Die Partner können für die Zeremonie auch ein anderes Standesamt auswählen. Sie erhalten dann nach der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt eine Bescheinigung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Diese Mitteilung ist für das andere Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll, sechs Monate lang verbindlich (§ 13 Abs. 4 PStG).
D. Welche Papiere brauchen wir?
Bei der Anmeldung der Eheschließung müssen die Partner ihre Identität, ihre Namensführung, ihren Familienstand und ihren Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen.
Die Partner müssen demgemäß vorlegen:
- einen gültigen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis. Wenn bei Ausländern die Staatsangehörigkeit nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen.
- wenn die Partner im Inland gemeldet sind, eine Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (keine bloße Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes, es sei denn, dass das Standesamt und die Meldebehörde zur selben Stadt- oder Gemeindeverwaltung gehören.
- wenn die Partner die Ehe nicht beim Standesamt der Hauptwohnung, sondern der Nebenwohnung begründen wollen, zusätzlich eine Bescheinigung der Meldebehörde der Nebenwohnung.
- einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister.
- Bei Personen, die schon einmal mit einer dritten Person verheiratet oder verpartnert waren, eine Eheurkunde der Vorehe bzw. eine Lebenspartnerschaftsurkunde der Lebenspartnerschaft mit Auflösungsvermerk. Ist die Auflösung in der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen, zusätzlich das Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder die Sterbeurkunde.
- Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.
Alle Urkunden müssen im Original vorgelegt werden. Die Bescheinigungen dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein, die Bescheinigung der Meldebehörde nicht älter als 14 Tage.
E. Bei ausländischen Partnern: welche ausländischen Papiere brauchen wir? Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Zusätzlich zu den oben unter D genannten Unterlagen müssen Ausländer für die gleichgeschlechtliche Eheschließung eine sogenannte Ehefähigkeitszeugnis vorlegen (teilweise auch Familienstandsbescheinigung genannt). Damit weisen sie nach, dass sie nach dem Recht ihres Heimatsstaats ehefähig sind. Das gleiche gilt, wenn mindestens einer der Eheleute weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört – auch dann muss der oder die ausländische Partner eine Ehefähigkeitszeugnis beibringen.
Welche Papiere für die Ehefähigkeitszeugnis im Einzelnen beschafft werden müssen und ob und in welcher Form die Papiere beglaubigt sein müssen, ist von Land zu Land verschieden. Das kann man im
nachlesen. Es empfiehlt sich, in beiden Listen nachzuschauen, welche Papiere aus dem jeweiligen Heimatland benötigt werden.
Die ausländischen Urkunden müssen zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland zugelassenen Übersetzer vorgelegt und teilweise beglaubigt werden.
Die in diesen Listen verwandten Spezialausdrücke haben folgende Bedeutung:
- Affidavit: Das "Affidavit" ist eine Versicherung an Eides statt.
- Legalisation: Die Legalisation wird durch die Konsularbeamten der deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. Rechtsgrundlage ihrer Tätigkeit ist § 13 des Konsulargesetzes, in dem es unter anderem heißt: "Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen." Die Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen setzt voraus, dass die Urkunde von der zuständigen Behörde des Heimatlandes beglaubigt worden ist.
- Apostille: Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung wie bei der Legalisation entfällt.
- Besondere Überprüfung: In einer Reihe von Ländern haben die deutschen Auslandsvertretungen die Legalisation von Urkunden eingestellt. Sie beauftragen stattdessen einheimische Anwälte mit der Überprüfung, ob der in den Urkunden bescheinigte Sachverhalt zutrifft. Die Überprüfung kann nicht von den Verlobten beantragt werden, sondern wird von den deutschen Standesämtern durch entsprechende Amtshilfeersuchen veranlasst, nachdem die Verlobten alle erforderlichen Papiere besorgt und bei den Standesämtern eingereicht haben.
Die Pflicht zur Beibringung der Ehefähigkeitszeugnis ergibt sich übrigens nicht, wie für verschiedengeschlechtliche Ehen, aus § 1309 BGB. Nach dieser Vorschrift müssen Ausländer ein Zeugnis der inneren Behörde ihres Heimatstaats darüber beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis).
Das gilt aber nur in Fällen, in denen die Eheschließung ausländischem Recht unterliegt. Auf in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen ist aber immer deutsches Recht anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGBGB. Deshalb ist § 1309 BGB auf diese Ehen nicht anwendbar.
Das Gleiche gilt für Ehen, in denen mindestens eine Person weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört (ebenfalls Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EGBGB).
Im Ergebnis macht das keinen Unterschied: Ausländer, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen, müssen natürlich trotzdem nachweisen, dass bei ihnen die Ehevoraussetzungen gegeben sind.
Sie müssen deshalb eine "Ehefähigkeitszeugnis" beibringen.
Sachlich unterscheiden sich Ehefähigkeitszeugnis nicht von den für verschiedengeschlechtliche Ehen geforderten Ehefähigkeitszeugnissen. Die Standesämter haben auch früher schon von ausländischen Verlobten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollten, die Vorlage derselben Unterlagen gefordert wie von ausländischen Verlobten, die eine verschiedengeschlechtliche Ehe eingehen wollten.
F. Probleme bei der Beschaffung der ausländischen Unterlagen
Manche Staaten stellen Ehefähigkeitszeugnis nur aus, wenn die Person genannt wird, die geheiratet werden soll. Andere verlangen (zusätzlich) eine notariell beglaubigte Bestätigung des Verlöbnisses. Dadurch wird im Heimatland des oder der ausländischen Partner offenkundig, dass das Paar eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen will.
Das kann problematisch sein, wenn Homo- und Bisexuelle in dem betreffenden Land ausgegrenzt oder verfolgt werden.
Wenn die künftigen Eheleute bei ihrer Heimatbehörde nicht offenbaren wollen, dass sie in Deutschland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen, können sie auch angeben, dass sie in Deutschland eine verschiedengeschlechtliche Partnerin oder Partner heiraten wollen und dafür ein Ehefähigkeitszeugnis brauchen.
Wenn die Heimatbehörde darauf besteht, dass die Personalien des Partners oder der Partnerin angegeben werden, können die Personalien eines Freundes oder einer Freundin angegeben werden.
Das ist keine mittelbare Urkundenfälschung i.S.v. § 271 StGB. Dafür ist allein der Inhalt der Urkunde entscheidend, der durch sie nachgewiesen werden soll, also die Bestätigung, dass die Ausländerin oder der Ausländer nicht verheiratet bzw.
ledig ist. Diese Bestätigung ist richtig. Dass zum Erhalt der Urkunde unrichtige Angaben gemacht worden sind, ist strafrechtlich ohne Bedeutung.
Es empfiehlt sich aber in solchen Fällen, dass die Personalien einer tatsächlich existierenden Person angegeben werden und dass diese auf Nachfrage ohne Zögern wiedergegeben werden können.
Auch sollte die betreffende Person von dem Vorhaben unterrichtet und um ihr Einverständnis gebeten werden.
Wenn es sonst große Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Papiere gibt, kann man das Standesamt bitten, sich mit einer eidesstattlichen Versicherung zufrieden zu geben.
Das ist in § 9 Abs. 2 PStG vorgesehen:
"Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen.
Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen."
Leider sind die Standesämter dazu regelmäßig nicht bereit.
In solchen Fällen kann es sich empfehlen, zunächst im Ausland zu heiraten, z.B. in Dänemark oder in Las Vegas in den USA, und dann später für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gemäß Art. 17b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB deutsches Recht zu wählen. Man kann die Rechtwahl auch dadurch bewirken, dass man in Deutschland noch einmal heiratet.
In Dänemark gibt es Agenturen, die die Eingehung der Ehe organisieren und mit den zuständigen Behörden eine Lösung aushandeln, wenn es mit den Papieren Probleme gibt. Die Agenturen findet man im Internet.
G. Was kostet eine Eheschließung?
Die Gebühren der Standesämter für Trauungen ergeben sich aus den Gebühren- oder Kostenverzeichnissen der Bundesländer.
Sie bewegen sich zwischen 50 und 150 €. Höhere Gebühren fallen an für ausländische Eheleute, wenn die Hochzeit an besonderen Tagen außerhalb der Dienstzeit der Standesämter oder an besonderen Orten stattfinden soll. Meist machen die Standesämter auf ihren Webseiten Angaben über die Höhe der Gebühren für Trauungen.
H. Zeremonie, Trauzeugen
Nach §§ 14 Abs. 2 PStG soll die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Die Partner müssen gegenüber dem oder der Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden (§§ 1310 Abs.
1, 1311 BGB). Trauzeugen können, müssen aber nicht dabei sein.
In § 1312 BGB ist geregelt:
"Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen."
Weitere gesetzliche Vorgaben zum Ablauf der Eheschließung gibt es nicht. Es steht deshalb den Standesbeamten frei, wie sie die Zeremonie gestalten. Man sollte daher mit dem oder der Standesbeamten besprechen, wie man sich die Zeremonie wünscht.
Letztlich liegt es an den Paaren selbst, wie sie den Tag und das Zeremoniell gestalten. Wenn sich die Partner nach dem "Ja-Wort" küssen wollen, wenn sie Ringe austauschen, einer (oder beide) einen Blumenstrauß in das Publikum werfen - oder was auch immer -, niemand wird es ihnen in dieser Stunde untersagen können.
4. Zivilstand: Verheiratet
Was bedeutet der Zivilstand "verheiratet"? Wo muss ich angeben, dass ich verheiratet bin? Muss ich das meinem Arbeitgeber oder meiner Vermieterin mitteilen? Muss ich die Frage nach meinem Zivilstand im Bewerbungsgespräch beantworten?
A.
Ehestand und Personendaten
Der Ehestand gehört neben dem Vor- und Familiennamen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort zu den Personendaten einer Person. Die Standesämter dokumentieren die Personendaten einer Person im Geburtenregister, im Eheregister, im Lebenspartnerschaftsregister und im Sterberegister.
Die Personendaten werden außerdem von den Meldeämtern im Melderegister gespeichert.
Die üblichen Kurzbezeichnungen für den Ehestand sind im "Datensatz für das Meldewesen" festgelegt. Im Blatt 1401 "Ehestand" des Datensatzes für das Meldewesen wird angeordnet, dass folgender Schlüssel zu verwenden ist, wenn der personenstandsrechtliche Ehestand anzugeben ist:
- LD = ledig
- VH = verheiratet
- VW = verwitwet
- GS = geschieden
- EA = Ehe aufgehoben
- LP = in eingetragener Lebenspartnerschaft
- LV = durch Tod aufgelöste Lebenspartnerschaft
- LA = aufgehobene Lebenspartnerschaft
- LE = durch Todeserklärung aufgelöste Lebenspartnerschaft
- NB = nicht bekannt
Eine gesetzliche Grundlage für diese Kurzbezeichnungen gibt es nicht.
Üblicherweise pflegen aber auch alle anderen öffentlichen und privaten Organisationen und Firmen die im "Datensatz für das Meldewesen" vorgeschriebenen Kurzbezeichnungen zu verwenden, damit ihre Systeme kompatibel sind.
Bei nichtehelichen Partnerschaften hat man bisher zwischen verschiedengeschlechtlichen und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften unterschieden.
Erstere wurden als eheähnliche Lebensgemeinschaften bezeichnet, letztere als lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften. Tatsächlich hatte die Unterscheidung schon vor der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare keine rechtliche Bedeutung mehr, weil man nicht mehr nach dem Geschlecht unterschieden hat, sondern ob es sich um Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaften handelt oder um bloße Wohngemeinschaften.
Daran hat sich durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare nichts geändert.
B. Fehlerhafte Angabe des Ehestandes
Nach der Einführung der Lebenspartnerschaft konnten viele Behörden und Unternehmen den Familienstand "Lebenspartnerschaft" nicht in ihre IT-System eintragen.
Auch war in ihren Formularen der Familienstand "Lebenspartnerschaft" nicht vorgesehen. Andererseits waren die Behörden und Unternehmen nicht bereit, ihre IT-Systeme und Formulare an das Lebenspartnerschaftsgesetz anzupassen, weil sie die Kosten scheuten. Die Lebenspartner wurden deshalb weiter als "Ledige" geführt.
Dagegen haben sich viele Lebenspartner gewehrt und erfolgreich geklagt. Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare wiederholt sich dieses Spiel. Die IT-Systeme mancher Behörden und Unternehmen akzeptieren keine gleichgeschlechtlichen Ehepaare. Die Ehegatten werden deshalb in den Schreiben und Formularen dieser Behörden und Unternehmen weiterhin als "Lebenspartner" geführt.
Dagegen kann man sich wehren. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 4.3.2004 – 1 WB 32.03) sollte von der betreffenden Behörde oder dem Unternehmen verlangt werden, die Familienstandsangabe zu berichtigen. Der Familienstand "Lebenspartnerschaft" ist etwas anderes als der Familienstand "verheiratet".
Jede und jeder hat aber einen Anspruch darauf, dass die gespeicherten Personendaten richtig sind.
C. Wo muss man angeben, dass man verheiratet ist?
Bei Lebenspartnern ist schon die Mitteilung, dass man sich verpartnert hat, mit einem Coming-out verbunden. Bei der Mitteilung, dass man geheiratet hat, ist das nicht unbedingt der Fall.
Aber die Beschäftigten müssen damit rechnen, dass sie der Arbeitgeber oder einer seiner Mitarbeiter fragt, wen sie geheiratet haben. Möglicherweise werden die Beschäftigten auch aufgefordert, eine Kopie der Eheurkunde vorzulegen. Dann bleibt ihnen nichts anderes übrig als zu offenbaren, dass sie eine gleichgeschlechtliche Partnerin oder einen gleichgeschlechtlichen Partner geheiratet haben.
Wenn Beschäftigte Bedenken haben, dass ihr Arbeitgeber von ihrer sexuellen Identität erfährt